Allgemein
1. Was ist das Ziel des Hamburger Stabilisierungs-Fonds?
Ziel des Hamburger Stabilisierungs-Fonds ist, Unternehmen der Realwirtschaft in der Freien
und Hansestadt Hamburg, die durch die COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten
sind und deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische
Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, die Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder
den Arbeitsmarkt in der Freien und Hansestadt Hamburg hätte, durch die Stärkung der Kapitalbasis und ggf. ergänzend die Übernahme von Bürgschaften/Garantien zu stabilisieren.
2. Welches Volumen hat der Hamburger Stabilisierungs-Fonds?
Der Hamburger Stabilisierungs-Fonds hat ein Gesamtvolumen von bis zu einer Milliarde Euro, hiervon
bis zu 800 Millionen Euro für Rekapitalisierungen und
bis zu 200 Millionen Euro für Bürgschaften/Garantien.
Voraussetzungen
3. An welche Unternehmen richtet sich der Hamburger Stabilisierungs-Fonds?
Der Hamburger Stabilisierungs-Fonds richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft, die
1. in der Freien und Hansestadt Hamburg
ihren Sitz oder
eine Betriebsstätte und ihren wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkt haben;
2. in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
a) eine Bilanzsumme in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro und höchstens 43 Millionen Euro,
b) Umsatzerlöse in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro und höchstens 50 Millionen Euro,
c) mehr als 50 Beschäftigte und höchstens 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt;
in Ausnahmefällen ist eine Überschreitung dieser Kriterien jeweils bis zu 30 % möglich.
3. nicht durch Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes gefördert werden, entweder weil die Größenkriterien des Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes nicht erfüllt sind oder dort ein Antrag gestellt und abgelehnt wurde.
Von einem „wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkt“ ist auszugehen, wenn im Jahresdurchschnitt im letzten bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020 mindestens 40 % der Beschäftigten und mindestens 25 Beschäftigte in der Freien und Hansestadt Hamburg tätig waren.
Der Hamburger Stabilisierungs-Fonds richtet sich nicht an Unternehmen des Finanzsektors, Kreditinstitute und Brückeninstitute.
Weitere Voraussetzungen für den Erhalt von Unterstützung durch den Hamburger Stabilisierungs-Fonds sind:
Das Unternehmen befand sich nicht schon am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten (gemäß EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“).
Es gibt eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie.
Es stehen keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Der
Rückgang des Eigenkapitals ist auf
die Covid-19-Pandemie zurückzuführen.
4. Können alle Branchen Unterstützung durch den Hamburger Stabilisierungs-Fonds erhalten?
Der Hamburger Stabilisierungs-Fonds richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft aus allen Wirtschaftsbereichen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen (siehe Frage 3).
5. Wie ist die Voraussetzung „Es stehen keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung“ zu verstehen?
Maßnahmen aus dem Hamburger Stabilisierungs-Fonds gelten als Ultima Ratio, wenn keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies bedeutet u. a., dass
- Hausbanken nicht ohne eine Rekapitalisierung bereit sind, mittelfristig die Finanzierung des Unternehmens sicherzustellen, und selbst nicht bereit sind, eine Rekapitalisierung durchzuführen;
- andere relevante Fördermöglichkeiten im Bereich der Finanzierung bereits vollständig ausgenutzt oder erfolglos beantragt wurden;
- eine Unterstützung durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes nicht möglich ist;
- Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen nicht in der Lage sind, eine ausreichende Rekapitalisierung darzustellen.
Nichtsdestotrotz wird ein Beitrag von Hausbanken und Gesellschaftern bzw. Gesellschafterinnen im Zuge der Umsetzung der Stabilisierungsmaßnahme erwartet (vgl. Hamburger-Stabilisierungs-Fonds-Durchführungsverordnung).
6. Ist das Größenkriterium für den Zugang zum Hamburger Stabilisierungs-Fonds von jeder rechtlich unabhängigen Gesellschaft zu erfüllen, oder gilt dieses auf
Ebene einer Unternehmensgruppe?
Die Prüfung der Größenkriterien erfolgt auf Ebene der Unternehmensgruppe „verbundener Unternehmen“. Als Grundlage für die Prüfung
„verbundener Unternehmen“ dient die Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen ABl. der EU L 124/36 vom 20.05.2003.
Die Prüfung des
„wesentlichen Tätigkeitsschwerpunktes“ hingegen erfolgt auf der Ebene des
antragstellenden Unternehmens.
7. Welche Gesellschaft (Mutter, Tochter) stellt bei einer Unternehmensgruppe den Förderantrag?
Der Förderantrag ist durch die Gesellschaft zu stellen, die durch die COVID-19 Pandemie in Schieflage geraten ist und die durch die Stärkung der Kapitalbasis und ggf. ergänzend die Übernahme von Bürgschaften/ Garantien stabilisiert
werden soll. Dies kann sowohl auf Ebene der Tochter- wie auch der Muttergesellschaft der Fall sein.
Die Prüfung der Größenkriterien erfolgt dabei auf Ebene der Unternehmensgruppe (vgl. Frage 6), während die Prüfung der Förderberechtigung (weitere
Kriterien) auf Ebene des antragstellenden Unternehmens erfolgt.
8. Warum richtet sich der Hamburger Stabilisierungs-Fonds an KMU?
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat anlässlich der Corona-Pandemie ein umfassendes Hilfsangebot für Unternehmen auf den Weg gebracht. Hierzu zählen neben dem Hamburger Stabilisierungs-Fonds beispielsweise die Hamburger Corona Soforthilfe und der Corona Recovery Fonds.
Der Hamburger Stabilisierungs-Fonds steht dabei in Ausnahmefällen auch Großunternehmen zur Verfügung, insofern für diese
Unternehmen eine Förderung durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds auf Bundesebene nicht möglich ist und die Größenkriterien jeweils nicht um mehr als
30 % überschritten werden (vgl. Frage 3).
9. Welche Regelungen gelten für Start-ups im Hamburger Stabilisierungs-Fonds?
Für Start-ups sind im Rahmen des Hamburger Stabilisierungs-Fonds keine gesonderten Regelungen vorgesehen.
Stabilisierungsmaßnahmen
10. Welche Stabilisierungsmaßnahmen gibt es im Hamburger Stabilisierungs-Fonds?
Die Förderung durch den Hamburger Stabilisierungs-Fonds besteht in erster Linie aus der Rekapitalisierung in Form von stillen Beteiligungen.
Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Hamburger Stabilisierungs-Fonds werden erst ab einem Volumen von insgesamt mindestens 800.000 Euro gewährt. Für
darunter liegende Bedarfe ist auf alternative Angebote abzustellen.
Bürgschaften/Garantien werden nur in Ergänzung zu einer Rekapitalisierungsmaßnahme und nur für einen Betrag von mindestens 2.500.000
Euro übernommen. Sofern nur eine Bürgschaft/Garantie gestellt werden soll, ist auf das Landesbürgschaftsprogramm abzustellen. Von der Gesamtförderung müssen
mindestens 500.000 Euro auf den Erwerb von stillen Beteiligungen entfallen.
Für die Förderungsmaßnahmen wird eine angemessene, das heißt marktgerechte, Gegenleistung erhoben. Vgl. hierzu auch das entsprechende
Merkblatt.
Einzelheiten der Ausgestaltung der Stabilisierungsmaßnahmen sind den jeweiligen Produktmerkblättern zu entnehmen.
11. Welche Laufzeit haben die Stabilisierungsmaßnahmen des Hamburger Stabilisierungs-Fonds?
Rekapitalisierungen durch stille Beteiligungen werden grundsätzlich
für einen Zeitraum von fünf Jahren eingegangen, mit Zustimmung der Freien und
Hansestadt Hamburg ist eine Verlängerung auf insgesamt bis zu sieben Jahren,
für börsengehandelte Unternehmen bis zu sechs Jahren, möglich. Eine Beendigung
erfolgt im Einzelfall spätestens nach zehn Jahren. Es werden verschiedene
Anreize vereinbart, um einen absehbaren Ausstieg des Staats sicherzustellen.
Der Hamburger Stabilisierungs-Fonds kann nur Bürgschaften
bzw. Garantien für vom 28. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begebene
Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen übernehmen.
Bürgschaften bzw. Garantien mit einer Laufzeit über den 31.
Dezember 2020 hinaus können nur gewährt werden bis zur Höhe der doppelten
jährlichen Lohnsumme beim begünstigten Unternehmen für das Jahr 2019 oder das
letzte verfügbare Jahr. In die Lohnsumme sind Sozialversicherungsbeiträge und
Kosten für Personal einzurechnen, das am Standort des Unternehmens arbeitet,
aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht. Bei
Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der
Darlehenshöchstbetrag die voraussichtliche Lohnsumme für die ersten beiden
Betriebsjahre nicht übersteigen.
Bürgschaften bzw. Garantien mit einer Laufzeit über den 31.
Dezember 2020 hinaus können unabhängig von der Lohnsumme auch gewährt werden
bis zu einer Höhe von 25 % des Gesamtumsatzes des begünstigten Unternehmens im
Jahr 2019. In gegenüber der Europäischen Kommission angemessen begründeten
Fällen kann der Garantiebetrag auf der Grundlage einer Selbstauskunft des
begünstigten Unternehmens, die beispielsweise vom Wirtschaftsprüfer bzw. von der
Wirtschaftsprüferin oder vom Steuerberater bzw. von der Steuerberaterin zu
bestätigen ist, erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18
Monate bei KMU oder für die kommenden 12 Monate bei Großunternehmen, jeweils
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Gewährung, zu decken.
Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden
Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. Die Entscheidung über die
Laufzeit erfolgt in Verbindung mit der Entscheidung über einen konkreten
Antrag.
12. Welche besonderen Verpflichtungen haben Unternehmen, die
Unterstützung durch den Hamburger Stabilisierungs-Fonds erhalten?
Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen des Hamburger Stabilisierungs-Fonds
in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige
Geschäftspolitik bieten. Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur
Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen
leisten. Darüber hinaus wird der Grad des nachhaltigen und sozial
verantwortlichen Wirtschaftens des Unternehmens, insbesondere unter Berücksichtigung des Klimaschutzes und
der Geschlechtergerechtigkeit, berücksichtigt.
Zudem unterliegt ein Unternehmen, solange es Unterstützung
durch den Hamburger Stabilisierungs-Fonds erhält, besonderen Auflagen
hinsichtlich der Vergütung seines Managements. Insbesondere dürfen
Organmitgliedern und Geschäftsleitern bzw. Geschäftsleiterinnen keine Boni,
andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden.
Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen (z. B. Gratifikationen) oder andere
gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt. Während der Dauer der
Stabilisierungsmaßnahme dürfen grundsätzlich keine Gewinnausschüttungen an
andere Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen als den Hamburger Stabilisierungs-Fonds
geleistet werden. Auch für die nachgeordnete Führungsebene gelten entsprechende
Regelungen. Zudem können Auflagen vorgesehen werden, um Wettbewerbsverzerrungen
zu vermeiden.
Die detaillierten Regelungen sind dem Hamburger-Stabilisierungs-Fonds-Gesetz
sowie der Hamburger-Stabilisierungs-Fonds-Durchführungsverordnung zu entnehmen.
13. Unterliegt jede einzelne Stabilisierungsmaßnahme einer
gesonderten beihilferechtlichen Prüfung der Europäischen Kommission?
Nein, eine Einzelfallnotifizierung bei der Europäischen
Kommission ist nur bei Rekapitalisierungsmaßnahmen ab einem Volumen von 250
Millionen Euro erforderlich.
14. Ist es möglich, aus dem Hamburger Stabilisierungs-Fonds
einen Massekredit zu erhalten?
Der Hamburger Stabilisierungs-Fonds selbst vergibt keine
Darlehen. Der Hamburger Stabilisierungs-Fonds kann mit Garantien grundsätzlich
aber auch Massekredite und ähnliche Verbindlichkeiten absichern, sofern das
Unternehmen eine Fortführungsperspektive hat.
Verhältnis zu anderen Programmen
15. Wie ist das Verhältnis des Hamburger Stabilisierungs-Fonds
zu anderen öffentlichen Corona-Hilfsprogrammen?
Der Hamburger Stabilisierungs-Fonds ist grundsätzlich
subsidiär zu anderen Hilfsprogrammen. Nur wenn diese nicht anwendbar sind oder
nicht ausreichen, kommt eine Unterstützung durch den Hamburger Stabilisierungs-Fonds
in Betracht.
16. Kann ein Unternehmen Unterstützung durch den Hamburger Stabilisierungs-Fonds
erhalten, wenn es bereits durch ein anderes öffentliches Corona-Hilfsprogramm
unterstützt wird?
Ja, das ist grundsätzlich möglich, sofern die Unterstützung
aus anderen Hilfsprogrammen voraussichtlich nicht ausreicht, um eine Insolvenz
zu vermeiden.
17. Ist die Vergütung der Stabilisierungsmaßnahme als
Betriebsausgabe für die geförderten Unternehmen steuerlich abzugsfähig?
Steuerliche Auswirkungen der Stabilisierungsmaßnahme sollten
für den jeweils individuellen Fall mit einem Steuerberater bzw. einer
Steuerberaterin besprochen werden.
Antrags- und Entscheidungsprozess
18. Wo kann ein Antrag auf Unterstützung durch den Hamburger Stabilisierungs-Fonds
gestellt werden?
Vor der eigentlichen Antragstellung ist zunächst eine
(unverbindliche) Anfrage zu stellen. Auf Basis der Anfrage wird kurzfristig
ausgelotet, inwieweit eine Antragstellung inkl. Bereitstellung aller
erforderlicher Unterlagen Aussicht auf Erfolg hat. Anfragen und Anträge sind ausschließlich
über die Online-Plattform, die über die Homepage des Hamburger Stabilisierungs-Fonds
erreichbar ist, zu stellen.
19. Wer bearbeitet die Anfragen und prüft die Anträge?
Die Prüfung der Voraussetzungen im Antragsprozess wird von
der IFB Innovationsstarter GmbH und weiteren Dritten im Einvernehmen mit der
Behörde für Wirtschaft und Innovation sowie der Finanzbehörde durchgeführt. Für
die Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen wurde ein
Stabilisierungs-Fonds-Ausschuss, bestehend aus Vertretern der Behörde für
Wirtschaft und Innovation, der Finanzbehörde und der Senatskanzlei, gebildet.
20. Wer entscheidet über den Antrag?
Die Entscheidung über den Antrag trifft der von der
für die Wirtschaft zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen
zuständigen Behörde berufene Stabilisierungs-Fonds-Ausschuss. Im Fall von
Unternehmensgruppen außerhalb der KMU-Grenzen (vgl. Frage 3(2)) oder wenn eine
Stabilisierungsmaßnahme das Volumen von acht Millionen Euro übersteigt, ist außerdem
die Zustimmung der Kreditkommission erforderlich.
21. Nach welchen Kriterien wird über die Anträge entschieden?
Bei der Entscheidung über die Anträge werden neben den
grundsätzlichen Voraussetzungen (siehe Frage 3) folgende Kriterien geprüft:
- Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft der Freien und
Hansestadt Hamburg,
- Dringlichkeit,
- Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb,
- Grad des nachhaltigen und sozial verantwortlichen Wirtschaftens
des Unternehmens, insbesondere
unter Berücksichtigung des Klimaschutzes und der
Geschlechtergerechtigkeit,
- Grundsatz des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes
der Mittel des Hamburger Stabilisierungs-Fonds,
- Umfang der notwendigen Bedingungen und Auflagen für die
Bewilligung von Stabilisierungs-maßnahmen sowie
- mögliche oder beantragte Stabilisierungsmaßnahmen des Bundes nach
dem Stabilisierungs-Fonds-Gesetz oder vergleichbare Maßnahmen anderer Länder.
Für die Gewährung einer Rekapitalisierung müssen zusätzlich
folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Maßnahme ist zur Stabilisierung erforderlich und geeignet.
- Es liegt ein wichtiges Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg
an der Stabilisierung des Unternehmens vor.
- Der angestrebte Zweck lässt sich nicht besser und wirtschaftlicher
erreichen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch den
Hamburger Stabilisierungs-Fonds.
Ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung
besteht darin, sich aufgrund der wirtschaftlichen Lage und den Planungen des zu
fördernden Unternehmens von dem Erfolg von Turnaround oder Sanierung überzeugen
zu können. Dieses bedeutet, dass ein schlüssiges Konzept für Turnaround oder Sanierung
vorliegt und eine positive Prognose der Durchführbarkeit dieses Konzeptes
nachvollziehbar dargelegt werden kann.
22. Kostet die Antragstellung etwas?
Der Antragsteller hat für die Antragsbearbeitung eine
Kostenpauschale („Bearbeitungsentgelt“) zu entrichten (vgl. das entsprechende
Merkblatt).
23. Bis wann können Stabilisierungsmaßnahmen durch den Hamburger
Stabilisierungs-Fonds gewährt werden?
Gemäß der einzuhaltenden beihilferechtlichen Vorgaben können
Rekapitalisierungen bis zum 30. Juni 2021 gewährt werden, Garantien bis zum 31.
Dezember 2020. Daher empfiehlt sich eine zeitnahe Antragstellung.
24. Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zur Entscheidung?
Die Dauer bis zur Entscheidung hängt in erster Linie von der
Komplexität des Falls ab. Eine allgemeine Aussage zur Dauer des
Entscheidungsprozesses ist daher nicht möglich.
25. Welche Art von Planungsrechnung wird für den Antrag
benötigt?
Für den Antrag wird eine Mittelfristplanung für 3-5 Jahre
benötigt, aus der sich unter anderem Planerträge, Planliquidität und
Eigenkapitalquoten ergeben. Hierzu ist eine -> integrierte Planung
erforderlich.
26. Was ist eine integrierte Planung?
Eine integrierte Planung besteht aus GuV-,
Bilanz- und Cash-Flow-Planung. Hierbei sind GuV-, Bilanz- und
Cash-Flow-Planung rechnerisch miteinander verknüpft. Dies erfolgt entweder in
Excel oder mit Hilfe einer Planungssoftware. Der Planungshorizont sollte
3-5 Jahre betragen. Die Planung für die kommenden 12 bis 24 Monate sollte dabei auf Monatsbasis erfolgen, anschließend ist Jahresbasis ausreichend.
Aufsatzpunkt der Planung ist der letzte Monatsabschluss des
laufenden Geschäftsjahres. Hierbei muss insbesondere die ausgewiesene
Liquidität mit Kontoständen zum Stichtag abstimmbar sein.
Umsetzung
27. Wie erfolgt die praktische Umsetzung der Stabilisierungsmaßnahmen
des Hamburger Stabilisierungs-Fonds?
Der Hamburger Stabilisierungs-Fonds, vertreten durch die IFB
Innovationsstarter GmbH, schließt die zur Umsetzung der
Stabilisierungsmaßnahmen notwendigen Verträge ab.
28. Welche Rolle würde die Stadt Hamburg als Gesellschafterin
eines Unternehmens übernehmen, an dem sie sich im Rahmen des Hamburger Stabilisierungs-Fonds
beteiligt?
Die Ausgestaltung der Rekapitalisierungsmaßnahme als stille
Beteiligung sieht kein Mitbestimmungsrecht bei Unternehmensentscheidungen vor.
Ansprechpartner
29. Wer sind die Ansprechpartner für weitere Fragen?
Für allgemeine Fragen zum Hamburger Stabilisierungs-Fonds
sowie für konkrete Fragen zum Antragsprozess steht Ihnen die IFB
Innovationsstarter GmbH zur Verfügung:
IFB Innovationsstarter GmbH
c/o Hamburgische Investitions- und Förderbank
Herr Dr. Heiko Milde
Besenbinderhof 31
D-20097 Hamburg
Tel.: +49 40 65 79 805-91
E-Mail: hsf@innovationsstarter.com